Rechtsmedizin von A-Z

A-Z

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A

Ärztliches Berufsgeheimnis:

Laut Strafgesetzbuch der Schweiz (StGB) Art. 321 muss vom Arzt jedes ihm in seiner Berufsausübung anvertraute Geheimnis gewahrt werden. Dies gilt auch für Zahnärzte, Apotheker, Hebammen und deren Hilfspersonen, also auch für Pflegepersonen und Medizinstudenten. Der Arzt kann sich nur von seinem Patienten oder seiner vorgesetzten Behörde (Kantonsarzt) vom Arztgeheimnis entbinden lassen. Das Arztgeheimnis gilt nicht im Aussergewöhnlichen Todesfall oder bei Wahrnehmungen, die auf Vergehen oder Verbrechen gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität oder die öffentliche Gesundheit schliessen lassen (Wortlaut aus dem Gesundheitsgesetz des Kt. Bern. Beachte kantonal unterschiedliche Regelungen!

Alkoholrückrechnung:

Die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf einen rechtlich relevanten Zeitpunkt, ausgehend von der Alkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Blutentnahme und einer stündlichen Abbaurate von 0.1-0.2 Gew. Promille.

Aussergewöhnlicher Todesfall (agT):

Todesfall, der bei der ärztlichen Leichenschau nicht mit hinreichender Sicherheit auf ein natürliches Geschehen (natürlicher Tod) zurückgeführt werden kann. Zum agT zählen alle nicht-natürlichen (gewaltsamen) Todesfälle wie Unfälle, Suizide, Tötungsdelikte oder medizinische Behandlungsfehler und alle unklaren Todesfälle, bei denen eine Gewalteinwirkung nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Ein agT muss vom leichenbeschauenden Arzt unverzüglich der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde (Polizei oder Untersuchungsrichter) gemeldet werden. Bei jedem agT wird eine Legalinspektion durchgeführt.

Autopsie:

Der Begriff Autopsie (Leichenöffnung, Sektion, Obduktion) stammt aus dem Altgriechischen und bedeutet wörtlich übersetzt „selbst schauen“. Die rechtsmedizinische Autopsie umfasst die Eröffnung aller drei Körperhöhlen (Schädelhöhle, Brusthöhle und Bauchhöhle). Verletzungsbefunde ebenso wie krankhafte Veränderungen werden erhoben, dokumentiert und beurteilt. Im Gegensatz zur Spitalobduktion (Pathologische Autopsie), bei welcher es nur um die Feststellung von Erkrankungen geht, hat die rechtsmedizinische Autopsie zum Ziel, nebst der Feststellung von Todesursache, Todeszeit und Todesart vor allem die Einwirkung durch fremde Hand auszuschliessen. Die rechtsmedizinische Autopsie dient somit dem Interesse der Allgemeinheit und der rechtsstaatlichen Ordnung. Sie kann deshalb, im Gegensatz zur Spitalobduktion, auch ohne die Einwilligung der Angehörigen durchgeführt werden. Bei der rechtsmedizinischen Autopsie werden Körperflüssigkeiten und Gewebeproben zu chemisch-toxikologischen und feingewerblichen wie molekularbiologischen und mikrobiologischen Untersuchungszwecken asserviert. Sämtliche Organe werden jedoch zurück in der Körper gebracht und mit diesem bestattet.

B

Behandlungsfehler:

Die Rechtsmedizin wird im Rahmen des agT vom Untersuchungsrichter beauftragt, Todesfälle zu untersuchen, bei denen sich die Frage nach einem medizinischen Behandlungsfehler stellt.

C

D

Diagnose des Todes:

Rechtsmedizinisch beruht die Todesdiagnose auf der Feststellung der Sicheren Todeszeichen. In der Medizin gilt eine Person laut Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) als tot, wenn das Herz zum Stillstand gekommen ist und dadurch die Blutzirkulation im Organismus und damit auch im Gehirn unterbrochen ist, oder wenn ein vollständiger, irreversibler Funktionsausfall des Gehirns (Hirntod) besteht.

DNA:

Deoxyribonukleinsäure (Deoxyribo Nucleic Acid). Molekül der Erbsubstanz mit der Form eine doppelläufigen Spirale. Wird in der Rechtsmedizin zur Identifikation und Zuordnung biologischer Spuren zu einem Menschen, sowie für Abstammungsuntersuchungen (Vaterschaft) verwendet. Siehe auch Genetischer Fingerabdruck.

E

Ersticken:

Sauerstoffmangel des Gehirns durch: Verunmöglichung der Atmung bei Druck auf den Brustkorb (sog. lagebedingtes Ersticken), Verstopfung der inneren oder äusseren Atemwege (Bsp. Einatmung von Mageninhalt), Einatmung von Flüssigkeit (Ertrinken), Sauerstoffmangel der Aussenluft, Verunmöglichung des Sauerstofftransportes im Körper (z.B. Kohlenmonoxid-Vergiftung) oder Unterbindung der Zellatmung (Inneres Ersticken). Die Strangulation wird in der Regel auch der Erstickung zugerechnet, beruht aber durch Druck auf den Hals nicht auf einer Behinderung der Atmung, sondern auf der Kompression der Blutgefässe des Halses mit der Folge eines Sauerstoffmangels im Gehirn.

F

Facharzt für Rechtsmedizin:

Eidgenössischer Facharzttitel. Facharzt/Fachärztin für Rechtsmedizin kann werden, wer nach Abschluss des Medizinstudiums die geforderten Weiterbildungsbestimmungen der Vereinigung der Schweizer Ärzte (FMH) erfüllt und die Facharztprüfung besteht. Voraussetzungen sind, dass er/sie sich mindestens ein Jahr in einem Spital als klinisch tätiger Arzt/Ärztin und vier Jahre in einem Institut für Rechtsmedizin resp. ein Jahr in einem Pathologischen Institut oder einer psychiatrischen Klinik und drei Jahre in einem rechtsmedizinischen Institut weiterbilden lasst.

Forensisch:

Bedeutet gerichtlich (Lat. Forum: das Gericht): forensische Medizin = gerichtliche Medizin = Rechtsmedizin.

G

Genetischer Fingerabdruck:

Genetischer Code der zur Identifikation von Personen und Zuordnung von Spuren sowie zur Sicherung einer Vaterschaft verwendet wird. Für den genetischen Fingerabdruck werden sog. nicht kodierende Sequenzen der Erbsubstanz (DNA) verwendet, die keine bekannte biologische Funktion besitzen. Aufgrund des genetischen Fingerabdruckes sind keine Aussagen über Eigenschaften und Erkrankungen eines Menschen möglich. Die Wahrscheinlichkeit, dass zwei Personen den gleichen genetischen Fingerabdruck besitzen beträgt weniger als 1/100 Milliarden. Die einzige Ausnahme sind eineiige Zwillinge, die genetisch gesehen identisch sind.

Gerichtsmedizin:

Alte Bezeichnung. Heute wird allgemein der Begriff Rechtsmedizin verwendet.

H

I

Identifikation:

Sicherstellung der Identität eines Verstorbenen. Sichere Identifikationsmerkmale sind: Fingerabdruck, Vergleich der Erbsubstanz (DNA) mit derjenigen von Blutsverwandten der vermissten Person und Übereinstimmung der Zähne des Verstorbenen mit zahnärztlichen Unterlagen der vermissten Person.

J

K

Klinische Rechtsmedizin:

Teilgebiet der Rechtsmedizin. Befasst sich mit der Untersuchung von Schädigungen an lebenden Gewaltopfern.

L

Legalinspektion:

Äussere Leichenbesichtigung unter rechtsmedizinischen Gesichtpunkten im Auftrag der Strafuntersuchungsbehörde. Die Legalinspektion dient zur Sicherung der Identität, zur Diagnose der Todesart im engeren Sinne (Natürlich, Unfall, Suizid oder Tötungsdelikt) und der Todesursache sowie zur Todeszeitschätzung. Fall die Legalinspektion diese Fragestellungen nicht beantworten kann, wird gegebenenfalls eine Autopsie angeordnet.

Leichenflecken:

Eines der drei sicheren Todeszeichen stellt das Blut dar, das sich in den oberflächlichen Blutgefässen der Haut abgesenkt hat und durch diese hindurchscheint. Sie treten nach 20-30 Min auf und bleiben über 20-30 Stunden durch Fingerdruck verdrängbar.

Leichengift:

Gibt es nicht. In gewissen Lehrbüchern und Nachschlagewerken werden gewisse Substanzen, die bei der Zersetzung der Eiweisse des Körpers entstehen und biologische Aktivitäten besitzen können (sog. Ptomaine) unter dem Begriff Leichengifte aufgeführt. Die geringen Mengen dieser Stoffe reichen jedoch niemals aus, einem Menschen zu schaden. Grundsätzlich kann man sich beim Kontakt mit Verstorbenen nicht vergiften!

Leichenschau:

Erste ärztliche Besichtigung einer verstorbenen Person mit dem Ziel, die ärztliche Todesbescheinigung auszustellen. Die Leichenschau erfordert die persönliche Untersuchung des entkleideten Leichnams zwecks Feststellung von Todeszeichen und Verletzungen. Der Arzt muss ferner Gewissheit über die Identität der verstorbenen Person haben, die Todeszeit schätzen und – auch aufgrund von Erkundigungen - die Entscheidung treffen, ob ein natürlicher Todesfall oder ein aussergewöhnlichen Todesfall vorliegt. Beim aussergewöhnlichen Todesfall besteht eine Meldepflicht an die Polizei, den Untersuchungsrichter oder den Amtsarzt.

Leichenstarre:

Eines der drei sicheren Todeszeichen entsteht, wenn der Muskelweichmacher Adenosintriphosphat (ATP) abgebaut ist. Die L. beginnt ca. 2-3 Stunden nach dem Tod und löst sich nach 2-3 Tagen wieder durch das Eintreten der Fäulnis.

M

N

O

Obduktion:

P

Pathologie:

Lehre der Erkrankungen. Nicht mit Rechtsmedizin zu verwechseln. Der Pathologe arbeitet an einem Institut, das in der Regel einem grossen Spital angegliedert ist. Er führt auch Autopsien zur Erhärtung der ärztlichen Diagnosen in Fällen von natürlichem Tod durch.

Promille:

Der Alkoholgehalt im Blut wird in Gewichts-Promille (1 Gew.‰ = ein Gramm Alkohol pro 1000 Gramm Blut) angeben. Ab 0.5 Gew. o/oo gilt die Fahrunfähigkeit gesetzlich als erwiesen. Tatsächlich können aber schon bei 0.3 Gew.‰ relevante Einschränkung der Fahrfähigkeit bestehen. Tödliche Vergiftungen werden ab 4 Gew.‰ beobachtet. Bei lebenden Personen können aber auch wesentlich höhere Konzentrationen gemessen werden.

Q

R

Rechtsmedizin:

Medizinische Fachrichtung die sich mit Fragen juristischer Natur (Strafrecht, Zivilrecht, Versicherungsrecht) befasst, die nur durch wissenschaftliche Methoden beantwortet werden können (Medizin, Biologie, Chemie). In der Schweiz gibt es sieben Rechtsmedizinische Institute (Basel, Bern, Genf, Lausanne, Locarno, St. Gallen und Zürich) die in mehrere Abteilungen unterteilt sind. Zusätzlich gibt es rechtsmedizinische Abteilungen in Chur und Neuenburg sowie eine Gruppe für Unfallmechanik in Zürich als rechtsmedizinische Einrichtungen.

S

Scheintod: „Vita minima“: 

Fehlende Lebenszeichen (meist zufolge Unterkühlung und/oder Vergiftung) und fehlende Todeszeichen. Bei korrekt durchgeführter ärztlicher Untersuchung einer leblosen Person muss nicht befürchtet werden, dass eine Person mit vita minima irrtümlich als tot erklärt wird.

Schütteltrauma:

Das heftige Schütteln eines Säugling und Kleinkindes ist äusserst gefährlich, da es zu einer schweren Hirnschädigung und zu Hirnblutungen führen kann. Als Folgen davon können schwere, bleibenden Behinderungen und der Tod des Kindes eintreten.

Sichere Todeszeichen:

Leichenflecken, Leichenstarre, Fäulnis. Fehlender Puls, fehlende Atmung, tiefe Körpertemperatur, Fehlen von Reflexen, Nulllinie im EKG sind unsichere Todeszeichen.

SIDS:

Plötzlicher Kindstod (Sudden Infant Death Syndrome). Plötzlicher Tod eines Säuglings oder Kleinkindes, der unerwartet eintritt und bei dem eine sorgfältige postmortale Untersuchung (Obduktion, infektiologische und toxikologische Untersuchungen) keine adäquate Todesursache nachweisen lässt. Der SIDS tritt in der Schweiz in ca. 0.4 von 1000 Lebendgeborenen auf. Die Ursache ist unbekannt. Als begünstigende Faktoren gelten die Bauchlage beim Schlafen, das Rauchen der Eltern in Gegenwart des Säuglings/Kleinkindes und überheizte Schlafräume.

Sterbehilfe:

Die passive Sterbehilfe (Beihilfe zum Suizid gem. StGB Art. 115) ist in der Schweiz nicht strafbar. Voraussetzung ist, dass der letztlich zum Tod führende Akt von der urteilsfähigen Person selbst durchgeführt wird und der Sterbgehilfe keine selbstsüchtigen Motive hat.
Aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen gem. StGB Art. 114) ist hingegen strafbar.

Strangulation:

Überbegriff für alle Gewaltformen, die durch äussere Einwirkung auf den Hals zu einem Verschluss der Halsgefässe und dadurch zu einem Sauerstoffmangel des Gehirns führen. Beim Erhängen wirkt der Strang durch das Körpergewicht. Bei der Drosselung wird das Strangwerkzeug mit den Händen zugezogen. Beim Würgen erfolgt die Gewalteinwirkung auf den Hals durch Arme und/oder Hände.

T

Todesart:

Nicht mit Todesursache (medizinische Diagnose) zu verwechseln. Todesarten im engeren Sinn sind: Natürlicher Tod, Unfall, Suizid und Delikt.

Todeszeit:

Wird in der rechtsmedizinischen Routine anhand der Leichenerscheinungen (Totenflecken, Totenstarre), der postmortalen Erregbarkeit der Skelettmuskulatur durch mechanische und elektrische Reizung und anhand der Auskühlung des Körpers geschätzt.

Todesbescheinigung:

Amtliches Dokument, das der Arzt anlässlich der Leichenschau ausfüllen muss. Der Totenschein enthält die Angaben über die Identität des Verstorbenen, den Zeitpunkt des Todes sowie die Todesart im weiteren Sinne (natürlich, gewaltsam oder unklar).

U

V

Vaterschaft:

Abstammungsuntersuchungen zur Sicherung einer Vaterschaft werden anhand der Untersuchung der DNA von Mutter, Kind und dem fraglichen Vater durchgeführt. Dazu braucht es das Einverständnis der Mutter und des fraglichen Vaters.

W

Widmark-Formel:

Formel zur theoretischen Berechnung des Blutalkoholgehaltes (C) ausgehend von der genossenen Alkoholmenge (A) in Gramm, dem Körpergewicht (p), der stündlichen Abbaurrate (B), der Zeit zwischen Alkoholgenuss und dem fraglichen Ereignis (t) und dem individuellen Verteilungsfaktor (r): C = A/p.r-B.t 

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