„Verkehrsmediziner SGRM“. Die Sektion ist Ansprechpartner für die Behörden bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen. Sie hält Kontakt zu verkehrsmedizinischen Fachgesellschaften im Ausland und fördert so den
„Verkehrsmediziner SGRM“. Die Sektion ist Ansprechpartner für die Behörden bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen. Sie hält Kontakt zu verkehrsmedizinischen Fachgesellschaften im Ausland und fördert so den
motorisierte Strassenver- kehr im privaten und beruflichen Setting einen hohen Stellenwert. Vor diesem Hintergrund erstellte eine Arbeitsgruppe der Schweizerischen Gesellschaft für Kardiologie SGK und der [...] Literatur ver- wiesen (namentlich 1, 2). Diese Richtlinien beziehen sich auf die vom Gesetzgeber aufgestellten Min- destanforderungen für Fahrzeuglenker. Diese Mindestanforderungen gelten – da Bundesrecht [...] VZV) Die kantonale Behörde kann von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn der Gesuchsteller über die Fahreignung nach Art. 14 Abs. 2 SVG verfügt und ein Arzt mit der Anerken- nung der Stufe
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Institute Year MSc Gehrig Christian CURML Lausanne 2003 Dr. phil. Kratzer Adelgunde IRM Zürich 2003 PhD Castella Vincent CURML Lausanne 2004 MSc Cossu Christian IRM St. Gallen 2010 PhD Bottinelli Michel LDM Lugano
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und Epilepsie1 Name: Geb.: 1. Diagnosen? 2. Aktuelle Antiepileptika-Therapie? 3. Verlauf seit Diagnosestellung oder seit der letzten Berichterstattung vom: 4. Datum des letzten Anfalles: 5. Ist das zuletzt
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Institute Year MSc Gehrig Christian CURML Lausanne 2003 Dr. phil. Kratzer Adelgunde IRM Zürich 2003 PhD Castella Vincent CURML Lausanne 2004 MSc Cossu Christian IRM St. Gallen 2010 PhD Bottinelli Michel LDM Gentilino
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Publikationen von nichtwissenschaftlichen oder didaktischen Artikel Wissenschaftliche Expertisen Industrieausstellungen Genehmigt an der Sektionssitzung 21. November 2014
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Publikationen von nichtwissenschaftlichen oder didaktischen Artikel Wissenschaftliche Expertisen Industrieausstellungen Genehmigt an der Sektionssitzung 21. November 2014
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/ ….. / ………. (TT/MM/JJJJ), um ….. / ….. Uhr (00:00 – 23:59) den Tod der nachstehenden Person festgestellt: 1. Angaben zur Identifikation □ Die verstorbene Person ist der unterzeichneten Ärztin / dem
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Begriff Cannabisharz (Haschisch) ist demzufolge die Bezeichnung für eine Reihe unterschiedlich hergestellter, mechanisch gewonnener Produkte, die aus oben erwähnten Gründen nicht extrahiert sein dürfen.
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